Vertragsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Experten

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

Die vorliegenden Vertragsbedingungen finden Anwendung, wenn Switzerland Global Enterprise Beratungsleistungen bei einem Experten erwirbt und diese in eigenem oder fremdem Namen einem Kunden zuführt (Beratungsmandat).

Die vorliegenden Vertragsbedingungen finden des Weiteren Anwendung, wenn es auf Vermittlung von Switzerland Global Enterprise zu einem Vertragsabschluss zwischen einem Kunden und einem Experten kommt (Vermittlungsmandat).

Die vorliegenden Vertragsbedingungen gehen allfälligen Vertragsbedingungen des Experten vor.


2. Definitionen

Auftraggeberin für Beratungsmandate ist Switzerland Global Enterprise.

Vermittlerin von Mandaten zwischen Experten und Kunden ist Switzerland Global Enterprise.

Kunde ist das beratene Unternehmen. Kunden gleichgestellt sind nahe stehende Personen des Kunden. Als solche gelten insbesondere:

  • Organe, Mitarbeiter und sonstige zur Vertretung berechtigte Personen des Kunden;
  • Mutter, Schwester- und Tochtergesellschaften des Kunden sowie deren Organe, Mitarbeiter und sonstige zur Vertretung berechtigte Personen.

3. Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten

Kommt es bei Vermittlungsmandaten zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und dem Experten, so schuldet der Experte der Vermittlerin einen Plattformbeitrag in der Höhe von 15% des dem Kunden in Rechnung gestellten Nettohonorars (Bruttohonorar abzgl. allfälliger Mehrwertsteuer und Spesen).

Ein Mandat gilt als vermittelt, wenn es ohne Zutun der Vermittlerin zu keinem Vertragsschluss zwischen dem Kunden und dem Experten gekommen wäre.

Der Experte informiert die Vermittlerin unaufgefordert über die Offertstellung und den Vertragsschluss mit einem Kunden. Der Experte rechnet bei Abschluss des Mandates respektive bei länger dauernden Mandaten halbjährlich gegenüber der Vermittlerin ab. Zusammen mit seiner Abrechnung stellt er der Vermittlerin Kopien der dem Kunden für das vermittelte Mandat gestellten Rechnungen zu. Die Vermittlerin behält sich das Recht vor, zwecks Überprüfung derselben weitere Angaben zu verlangen. Der Experte ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber das Vertragsverhältnis mit der Vermittlerin offen zu legen und bei Vertragsschluss die Zustimmung des Kunden einzuholen, wonach der Experte berechtigt ist, die Vermittlerin über das Vertragsverhältnis mit dem Kunden soweit zu informieren, als dies zur Erfüllung der Pflichten des Experten gegenüber der Vermittlerin notwendig ist.

Der Experte kann zur Erfüllung des Mandates Dritte beiziehen. Er informiert Switzerland Global Enterprise vorgängig und unaufgefordert über den Beizug von Dritten. Auf den Leistungen des Dritten ist im Falle eines Vermittlungsmandates ebenfalls ein Plattformbeitrag in der Höhe von 15% des dem Kunden in Rechnung gestellten Nettohonorars (Bruttohonorar abzgl. allfälliger Mehrwertsteuer und Spesen) geschuldet. Der Experte ist diesfalls zur Offenlegung auch dieser Rechnungen verpflichtet. Er haftet gegenüber der Vermittlerin für den Plattformbeitrag für Leistungen Dritter. Der Experte ist verpflichtet, dem Dritten gegenüber das Vertragsverhältnis mit der Vermittlerin offen zu legen und bei Vertragsschluss die Zustimmung des unterbeauftragten Dritten einzuholen, wonach er berechtigt ist, die Vermittlerin über das Vertragsverhältnis mit ihm soweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Vermittlerin notwendig ist.

Der aus Vermittlungsmandaten geschuldete Plattformbeitrag ist in jedem Fall für sämtliche Leistungen bis zum Abschluss des betreffenden Mandates geschuldet.

Die Vermittlerin behält sich vor, sich beim Kunden über die Zufriedenheit der Mandatsausführung durch den Experten zu erkundigen.

Die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten bei Beratungsmandaten werden individuell vereinbart.


4. Verrechnungsverbot

Die Parteien verzichten gegenseitig, Forderungen zu verrechnen.


5. Urheberrechte

Sämtliche Urheberrechte an den vom Experten erbrachten Dienstleistungen gehen bei einem Beratungsmandat auf Switzerland Global Enterprise über.


6. Haftungsausschluss

Eine Haftung der Vermittlerin gegenüber dem Kunden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Für den Fall, dass sie im Rahmen eines Mandates gleichwohl durch einen Kunden haftbar gemacht werden sollte, verpflichtet sich der Experte, sie zu unterstützen, ihr namentlich in einem allfälligen Prozess als Nebenpartei beizustehen und diese im Falle ihres Unterliegens schadlos zu halten.

Für den Fall, dass der Experte im Rahmen eines vermittelten Mandats durch einen Kunden haftbar gemacht werden sollte, ist jeder Rückgriff auf die Vermittlerin ausgeschlossen.


7. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

Der Experte verpflichtet sich zur Geheimhaltung. Er gibt während und nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Informationen an unbeteiligte Dritte weiter.


8. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Für die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse ist Zürich (Schweiz).

Version 1, September 2013